Die Erstattung nicht genutzter Tage des Skipasses kann über die Reiseversicherung geltend gemacht werden, wenn folgende Situationen zutreffen:
- Krankenhausaufenthalt von mindestens 1 Nacht
- Unterbrechung des Urlaubs aus medizinischen Gründen
- Tod oder lebensbedrohliche Situation eines Familienangehörigen ersten oder zweiten Grades (vorzeitige Rückkehr).
Bitte beachten Sie, dass dies nur möglich ist, wenn der Skipass auf der Rechnung aufgeführt ist.
Die Erstattung nicht genutzter Tage des Skipasses kann ebenfalls über die Reiseversicherung geltend gemacht werden. Es ist erforderlich, zuerst bei der Skiliftgesellschaft zu erfragen, ob eine Rückerstattung für nicht genutzte Tage aufgrund der Verletzung möglich ist, und ein entsprechendes Schreiben zu erhalten, falls dies nicht der Fall ist.
Es kann auch vorkommen, dass Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung durch die Stornierungs- oder Reiseversicherung haben, weil kein Krankenhausaufenthalt oder keine vorzeitige Rückkehr vorliegt. In diesem Fall können Sie bei uns eine Forderung einreichen. Es ist jedoch erforderlich, eine Erklärung der Liftgesellschaft vorzulegen, in der das Rückgabedatum des Skipasses bestätigt wird und in der steht, dass wir für die verbleibenden Tage nicht belastet werden. Nur dann können wir eine solche Forderung bearbeiten. Ohne diese Erklärung ist es leider nicht möglich, eine Rückerstattung für den Skipass zu erhalten.
Wenn ein Skigebiet aufgrund extremer Wetterbedingungen wie starkem Schneefall oder starkem Wind (teilweise) geschlossen ist, wird in vielen Fällen der Skipass nicht erstattet. Sie können bei der Liftgesellschaft prüfen, ob eine Entschädigung angeboten wird. Falls dies der Fall ist, können Sie mit einem schriftlichen Nachweis der Liftgesellschaft eine Rückforderung bei uns einreichen.
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